Heimbewohnerin setzt ihr Hausrecht mit unserer Hilfe durch

Am  24.03.2016 erteilte die Leiterin des Seniorenheimes A, Kreis Bad Kreuznach (RLP), dem Sohn, der in ihrer Einrichtung lebenden Bewohnerin, Frau B, Hausverbot. Nach Recherchen im Internet wendet sich Manfred S, der Sohn, an den Pflege-SHV.  Worum es dabei geht, ersehen Sie meinem, nachfolgend einkopierten Schreiben an die Leiterin der Einrichtung. Dennoch bedurfte es weiterer Intervention, die wir ebenfalls in diesem Beitrag zur Kenntnis geben,  bis das Besuchsverbot kurz vor Weihnachten schließlich aufgehoben wurde.  Da die Bewohnerin in der Einrichtung bleiben möchte, haben wir alle Namen anonymisiert.

Sehr geehrte Frau …….
…….Da sich die pflegebedürftige Frau B  in einem so stark eingeschränkten Gesundheitszustand befindet (stark sehbehindert und bewegungseingeschränkt), dass sie das Heim nicht verlassen kann um sich mit ihrem Sohn an einem anderen Ort zu treffen, kommt ihr Hausverbot einem Kontaktverbot gleich.  Das von Ihnen vorgesehen Verfahren zur Kontaktaufnahme ist vor allem für die Pflegebedürftige Frau B  unzumutbar, ja geradzu zynisch, weshalb der Sohn davon bisher abgesehen hat. Wollen Sie bzw. Mitarbeiter Ihres Hauses diese Frau bei Wind und Wetter mit dem Rollstuhl auf die Straße schieben, weil der Sohn auch das Grundstück nicht betreten darf?

Wir fordern Sie darum auf, dieses Hausverbot mit sofortiger Wirkung aufzuheben oder wenigstens in einer Weise zu lockern, die das Recht der Bewohnerin, ihren Sohn regelmäßig zu sehen, nicht beeinträchtigt.

In den gut sieben Jahren, die Frau B  im Haus A  lebt, war ihr ältester Sohn Manfred, derjenige der sie am häufigsten besucht und sich um alles gekümmert hat. Da er fast täglich zu den gleichen Zeiten im Heim war, und ein gutes Verhältnis auch zu anderen  Bewohnern hatte, die er dort in den Gemeinschaftsräumen traf, wurde er immer wieder um kleinere Gefälligkeiten gebeten. Hinzu kommt, dass „der Manfred“  als Ortsansässiger vielen Bewohnern von Kindesbeinen her bekannt ist.  Während in früheren Zeiten Heimleiter und  Mitarbeiter, die lockere Art und selbstverständlichen Handreichungen dieses Angehörigen zu schätzen wussten, sehen Sie darin eine Begründung für ein Hausverbot.

Ihr Schreiben vom 14.03.2016: „Sehr geehrter Herr S, leider mussten wir zum wiederholten male feststellen, das sie Pflegerische Handlungen an unseren Bewohnern (ins Bettlegen von für sie fremden Personen) durchführen. Wir untersagen Ihnen hiermit diese Handlungen.“  Wenn ich das lese,  kann ich die Situation förmlich vor Augen sehen, wie sie uns immer wieder von Angehörigen geschildert wird. Bewohner sitzen alleingelassen im Aufenthaltsraum. Nein, sie hängen schlaff in ihren Rollstühlen, weil sie nicht mehr aufrecht sitzen können und warten sehnlichst darauf ins Bett gebracht zu werden. Das Personal hat jedoch keine Zeit, ist nicht zu sehen oder vertröstet die Bewohner immer wieder. Fast täglich rufen mich Angehörige an, weil sie wisse wollen, was sie tun dürfen in solchen Fällen.  Eigentlich ist es unterlassene Hilfeleistung, einem Pflegebedürftigen nicht ins Bett zu helfen der nicht mehr sitzen kann. Herr S  wurde von den Bewohnern, die ihn um Hilfe baten, als vertrauenswürdiger Mensch angesehen, der außerdem groß und kräftig ist.  Wenn er sich zugetraut hat, jemanden gefahrlos ins Bett zu helfen, hat er dem betreffenden Bewohner nicht erklärt, er müsse leider warten, bis eine Pflegerin Zeit hat. Er hat ihm geholfen.

In seinem Schreiben vom 21.03.2016, bezieht Herr S  Stellung zu den Vorwürfen, die er so nicht stehen lassen kann.  Dabei spricht er auch Pflegemängel und Sorglosigkeiten seitens des Personals an, die er mehrfach schon Ihnen mündlich mitgeteilt habe, ohne dass es irgendeine Besserung gab.   Auf diese Gegenstellungnahme reagieren Sie indem Sie das Hausverbot verfügen. Dies, ohne dass es weitere Überschreitungen gab, in der mit Schreiben vom 14.03.  angemahnten Art. Eine schriftliche Ermahnung zu den Punkten die im Hausverbot aufgeführt sind, hat es nicht gegeben.

Insgesamt kann Ihr Motiv, diesen Mann/Besucher in ihrem Haus nicht mehr sehen zu wollen, auch so verstanden werden, dass Sie einen kritischen Angehörigen loswerden wollen, der die Mängel in ihrem Haus nicht nur sieht sondern auch anspricht. Auch dies ein leider häufig anzutreffendes Muster.

Sofern das bestehende Hausverbot nicht bis Ende nächster Woche aufgehoben oder in einer Weise geregelt wird, die den regelmäßigen Kontakt der Bewohnerin zu ihrem Sohn in einem passenden Raum/Rahmen ermöglicht, werden wir weitere Schritte veranlassen.  Als Initiative für menschenwürdige Pflege, sehen wir uns in allen Fällen, in denen wir von Verletzungen elementarer Grundrechte gegenüber Pflegebedürftigen erfahren, verpflichtet, einzuschreiten.    (Schreiben Adelheid von Stösser, Juni 2016)

Nach telefonischer Rücksprache mit dem Qualitätsbeauftragen, die Einrichtung ist in Trägerschaft eines namhaften privaten Heimbetreibers, wurde dem Sohn erlaubt, die Mutter nach vorheriger Absprache in einem zugewiesenen Raum im Eingangsbereich zu besuchen. Obwohl diese ein Einzelzimmer bewohnt, nur wenige Meter entfernt auf Erdgeschossebene, wurde verlangt, dass er im Wohnbereich der Mutter anruft und jemanden bittet, die Mutter in diesen Raum zu bringen, wo er sie dann besuchen darf.  In der Zeit bis zur vollständigen Aufhebung des Besuchsverbotes, hat der Sohn seine Mutter etwas einmal die Woche, bei schönem Wetter, im Eingangsbereich abgeholt und ist mit ihr im Rollstuhl im Ort herumgefahren bzw. in einem nahegelegenen Kaffee eingekehrt.

Neben dem Hausverbot hatte die Einrichtung Strafanzeige gegen den Sohn erstattet, wegen Beleidigung einer Pflegerin und  der Weigerung das Haus zu verlassen.  Tatsächlich strebte die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen den Sohn an. Da dieser mich als Zeugin angegeben hatte, habe ich den Sachverhalt in diesem Schreiben ans Gericht dargelegt:Strafsache S-Schreiben ans AG Rock..
Außerdem hat der Pflege-SHV dem Sohn einen Strafverteidiger vermittelt. Nachdem wir die Zeugenliste der Gegenseite gesehen haben, war davon auszugehen, dass er ohne Strafverteidigung keine Chancen hat, gegen diese Heimleiterin und Mitarbeiterinnen. Unter den Zeugen außerdem ein Polizist, der Onkel der Pflegekraft, die ihn des Hauses verweisen wollte, zu einem Zeitpunkt, als er selbst von dem Hausverbot noch nichts wissen konnte.  Als  Herr S sich weigerte die Einrichtung zu verlassen, rief diese ihren Onkel an. Als die Polizei dann kam, hat er widerstandslos das Haus verlassen.  Dennoch bekam er eine Strafanzeige, wegen unberechtigten Betretens der Einrichtung.
Am 18. November kam es zur Verhandlung. Letztere Anklagepunkt hat sich dabei rasch als haltlos erwiesen.  Jedoch  habe die Staatsanwältin auf der angeblichen Beleidigung derart verbissen herumgeritten, dass ein kompletter Freispruch für sie nicht in Frage kam.  Nach einer zähen Verhandlung von über einer Stunde, einigte man sich schließlich auf die Einstellung des Verfahrens gegen eine Auflage von 400 Euro zugunsten einer sozialen Einrichtung.   Dies ist auch deshalb bemerkenswert, weil bei Anzeigen von wesentlich gravierenderen Rechtsverletzungen gegenüber pflegebedürftigen HeimbewohnerInnen, ein solcher Einsatz seitens der  Staatsanwaltschaft noch in keinem Falle erlebt werden konnte.

Nach der Verhandlung besuchte ich die Bewohnerin, Frau B in der Einrichtung.  Diese betonte immer wieder, dass sie nicht verstehe, warum ihr Sohn nicht wie früher einfach zu ihr kommen kann.  Er wäre doch der einzige, der sie besuche.  Sie wolle auch nicht in ein anderes Heim, denn in ihrem Alter und weil sie kaum etwas sieht, wolle sie nicht wo anders hin.  Die Heimleiterin, die mich zur Bewohnerin begleitete und die Wünsche und Bedenken der Frau B, hörte,  versprach dieser, in meinem Beisein, eine Regelung zu finden.  Tatsächlich jedoch passierte nichts. Als ich bei ihr und dem Qualitätsbeauftragten nachfragte, wurde erklärt, man wolle das Urteil gegen den Sohn erst einmal abwarten. Als dieses dann schriftlich vorlag, wollte der Qualitätsbeauftragte die Sache an in einem Rund-Tisch-Gespräch klären.  Darin sahen wir jedoch keinen Sinn. Denn die Rechtslage war klar und eindeutig, siehe dazu auch: 2016 12 07 Entscheidung zum Hausverbot im Heim
So habe ich der Bewohnerin eine Fachanwältin  vermittelt, diese konnte dann mit Ihrem Schreiben an Heimleiterin und Träger überzeugen und erreichen, dass Besuchsverbot kurz vor Weihnachten aufgehoben wurde.

Bezeichnend die Haltung der Heimaufsicht in Rheinland-Pfalz, auf meine Frage nach den Richtlinien an denen sich die Aufsichtsbehörden orientieren, wenn sich Angehörige wegen Besuchsverboen an diese wenden. Haltung der Heimaufsicht bei Hausverboten-RLP 2016

1 Kommentar

  1. Heimverbote sind wohl ein gängiges Mittel um unbequeme Angehörige fern zu halten. Wir hatte vor Jahren das gleiche Problem. Zunächst ersteinmal befolgt bis dann ein Anwalt sagte, dass es so nicht einfach hinzunehmen ist. Ein Heimbewohner hat einen Mitvertrag mit dem Heim. Den Zugang dorthin kann das Heim nicht verbieten. Es ist wie in einem Haus wo man Besuchern auch nicht den Zutritt zu einer Wohnung verweigern kann. Nur wenn man im Heim z. B. randaliert oder sonsigte, die Bewohner störende oder schädigende Verhalten an den Tag legt, kann ein Heimverbot gerechtfertigt werden. Ein Gerichtsbeschluss sei aber immer notwendig. Auch die Polizei dürfe nur jemand aus dem Heim herausbringen wenn eben dieser gerichtliche Beschluss vorliegt. Mit diesem Wissen sind wir dann ganz selbstbewusst aufgetreten. Zweimal danach wurde nochmals Heimverbot ausgesprochen. Wir haben uns nicht daran gehalten. Dies haben wir auch mitgeiteilt verbunden mit der Aufforderung, man sollte doch eine Klage einreichen. Vor Gericht könne dann doch alles geklärt werden. Wir würden unserseite auch die bemängelten Pflegepunkte untersuchen lassen.

    Danach war Ruhe. Aber es hat auch viel Nerven gekostet. Trotzdem kann ich nur empfehlen, sich sofort Hilfe und Rat zu holen wenn jemanden mit Heimverbot gedroht wird. Wenn Heime merken, es gibt Widerstand, werden sie nicht mehr so schnell Hausverbote aussprechen. In die Zeitung möchten sie eben auch nicht gern.

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