Falsch verstandenes Betreuungsrecht: Ein Fall aus Bad Salzuflen

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Das Betreuungsrecht, wie es seit 1992 in § 1896 BGB  definiert ist, will hilfebedürftige Erwachsene bei der Wahrung ihrer Grundrechte unterstützen.  Es ist gedacht für Volljährige, die aus bestimmten Gründen, nicht  oder nur teilweise in der Lage sind  ihre  Angelegenheiten zu regeln.  Wobei der gerichtlich bestellte Betreuer gehalten ist, im Sinne und im Einvernehmen mit dem Betreuten  zu handeln.  Er soll den Betreuten dahingehend beraten und unterstützen, ein möglichst selbstbestimmtes, selbstständiges Leben führen zu können.  Im Unterschied zu einem Vormund hat der Betreuer allenfalls dann das Recht, eigenmächtige Entscheidungen zu treffen, wenn er darlegen kann, dass diese notwendigt sind, um Gefahren abzuwenden und es keine Alternative gibt.

Voraussetzung § 1896 BGB
Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder see­lischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsge­richt auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäfts­unfähiger stellen. Soweit der Volljährige aufgrund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenhei­ten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf An­trag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.
(1a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
Soweit die gutgemeinte Gesetzeslage.  In der Praxis, vor allem bezogen auf alte Menschen mit kognitiven Einschränkungen, erleben wir regelmäßig ein völlig anderes Verständnis. Wir erleben  Richter, Rechtspfleger und Betreuer, die auf Zuruf einer Heim- oder Pflegedienstleiterin, über den Kopf des Betroffenenen hinweg bestimmen, wo dieser zu leben hat, wer ihn besuchen darf, was mit seinem Eigentum geschieht,  welche medizinischen Maßnahmen durchgeführt werden oder nicht.  Wir erleben, wie Angehörige ausgebotet werden, denen der Betroffene eine Vorsorgevollmacht ausgestellt hatte. Da reicht mitunter der Anruf eines Arztes beim Amtsgericht, der behauptet, dass dem bevollmächtigten Angehörigen die Einsichtsfähigkeit in notwendige Maßnahmen fehlt, um den Richter zu veranlassen, die Vorsorgevollmacht außer Kraft zu setzen und eine Betreuung anzuordnen.  Richter sind allgemein geneigt, entsprechend der  Beurteilung von Fachleuten, insbesondere Fachärzten,  zu entscheiden auch wenn diese sich gegen den ausdrücklichen Willen des Pflegebedürftigen und der Einschätzung der nächsten Angehörigen richtet.

Der hier vorgestellte  Betreuungsfall aus Bad Salzuflen  verdeutlicht die Macht des Betreuungsgerichtes oder besser gesagt, die Ohnmacht der Betroffenen.

Folgende Auffälligkeiten sind hier hervorzuheben:
  1. Kooperationsverhältnis zwischen der Pflegeeinrichtung und dem Amtsgericht.  Den Angaben des Heimes glaubt das Gericht ungeprüft. Die Angaben der bevollmächtigten Ehefrau werden hingegen als unrichtig hingestellt.  Das geht sogar so weit, dass  die von ihr eingereichten Belege (Kontoauszüge etc) verschwinden.
  2. Ärztliches Gutachten unterstützt die Absicht des Gerichtes (Auftraggebers) . In diesem Fall mutmaßt die bestellte Gutachterin 2011, nach kurzer Inaugenscheinnahme des betroffenen Herrn N, dass dieser bereits 2004 nicht mehr testierfähig gewesen sei.  Da der Mann keinen Betreuer will, sondern möchte, dass sich seine Frau um alles kümmert, was er bis heute immer wieder deutlich betont, gab das Gericht dieses Gutachten in Auftrag, um anschließend gegen den Willen des Betreuten einen Ersatzbetreuer für die Vermögenssorge einsetzen zu können.
  3. Kooperation  Gericht und Berufsbetreuer.  Der eingesetzte Betreuer, ein Fachanwalt für Familienrecht, genießt automatisch eine höhere Glaubwürdigkeit.  Die Ehefrau und der Betreute werden schlicht nicht für voll genommen. Das geht soweit, dass niemand Einblick in die finanziellen Transaktionen hat. Was der Ersatzbetreuer vom Konto des Betreuten wohin abbucht erfahren die Eheleute nicht. Aktuell muss sogar befürchtet werden, dass er ohne Absprache und Wissen des Betreuten dessen Haus zum Verkauf gibt. Und  wenn die Ehefrau,  inzwischen 82 Jahre, dagegen Protest läuft, muss sie damit rechnen selbst unter Betreuung gestellt zu werden. Dann haben Betreuer und  Gericht vollkommen freie Hand mit dem Vermögen der Eheleute zu verfügen.
  4. Intransparenz: Der Betreute und die Ehefrau (Hauptbetreuerin) erhalten keinerlei Einblick und Information seitens des Vermögensbetreuers.
  5. Eigenmächtigkeit: Der Betreuer und wohl auch die Rechtspflegerin sowie der Richter haben offenbar ein falsches Verständnis vom Sinn und Zweck der Betreuung, die ja ausdrücklich den Betreuten unterstützen und nicht bevormunden will.
  6. Missachtung des Selbstbestimmungsrechtes auf der gesamten Linie!

Eine Betreuung ganz im Sinne von: Wir haben die Macht, also machen wir.  Es kommt ja ohnehin keiner dagegen an.

1 Kommentar

  1. Ein aussagekräftiges Fallbeispiel schildern Sie oben, eine obsolete Abwicklung von Rechtsgeschäften, sowohl hier, als auch aus einem aktuellen Beschluss des Landgerichts Regensburg vom Mai 2018 hervorgehend … Obschon meine Mutter durch einen Seniorenbeauftragten der für sie zuständigen Stadtverwaltung eine Vorsorgevollmacht ausstellen ließ, die ihre rechtliche Vertretung durch mich festlegt, versuchte eine betreuungsverfahrenskundige Frau D., mir eine multiple Persönlichkeitsstörung anzuhängen.

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