Das Betreuungsrecht, wie es seit 1992 in § 1896 BGB definiert ist, will hilfebedürftige Erwachsene bei der Wahrung ihrer Grundrechte unterstützen. Es ist gedacht für Volljährige, die aus bestimmten Gründen, nicht oder nur teilweise in der Lage sind ihre Angelegenheiten zu regeln. Wobei der gerichtlich bestellte Betreuer gehalten ist, im Sinne und im Einvernehmen mit dem Betreuten zu handeln. Er soll den Betreuten dahingehend beraten und unterstützen, ein möglichst selbstbestimmtes, selbstständiges Leben führen zu können. Im Unterschied zu einem Vormund hat der Betreuer allenfalls dann das Recht, eigenmächtige Entscheidungen zu treffen, wenn er darlegen kann, dass diese notwendigt sind, um Gefahren abzuwenden und es keine Alternative gibt.
Voraussetzung § 1896 BGB
Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige aufgrund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.(1a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
Der hier vorgestellte Betreuungsfall aus Bad Salzuflen verdeutlicht die Macht des Betreuungsgerichtes oder besser gesagt, die Ohnmacht der Betroffenen.
- Kooperationsverhältnis zwischen der Pflegeeinrichtung und dem Amtsgericht. Den Angaben des Heimes glaubt das Gericht ungeprüft. Die Angaben der bevollmächtigten Ehefrau werden hingegen als unrichtig hingestellt. Das geht sogar so weit, dass die von ihr eingereichten Belege (Kontoauszüge etc) verschwinden.
- Ärztliches Gutachten unterstützt die Absicht des Gerichtes (Auftraggebers) . In diesem Fall mutmaßt die bestellte Gutachterin 2011, nach kurzer Inaugenscheinnahme des betroffenen Herrn N, dass dieser bereits 2004 nicht mehr testierfähig gewesen sei. Da der Mann keinen Betreuer will, sondern möchte, dass sich seine Frau um alles kümmert, was er bis heute immer wieder deutlich betont, gab das Gericht dieses Gutachten in Auftrag, um anschließend gegen den Willen des Betreuten einen Ersatzbetreuer für die Vermögenssorge einsetzen zu können.
- Kooperation Gericht und Berufsbetreuer. Der eingesetzte Betreuer, ein Fachanwalt für Familienrecht, genießt automatisch eine höhere Glaubwürdigkeit. Die Ehefrau und der Betreute werden schlicht nicht für voll genommen. Das geht soweit, dass niemand Einblick in die finanziellen Transaktionen hat. Was der Ersatzbetreuer vom Konto des Betreuten wohin abbucht erfahren die Eheleute nicht. Aktuell muss sogar befürchtet werden, dass er ohne Absprache und Wissen des Betreuten dessen Haus zum Verkauf gibt. Und wenn die Ehefrau, inzwischen 82 Jahre, dagegen Protest läuft, muss sie damit rechnen selbst unter Betreuung gestellt zu werden. Dann haben Betreuer und Gericht vollkommen freie Hand mit dem Vermögen der Eheleute zu verfügen.
- Intransparenz: Der Betreute und die Ehefrau (Hauptbetreuerin) erhalten keinerlei Einblick und Information seitens des Vermögensbetreuers.
- Eigenmächtigkeit: Der Betreuer und wohl auch die Rechtspflegerin sowie der Richter haben offenbar ein falsches Verständnis vom Sinn und Zweck der Betreuung, die ja ausdrücklich den Betreuten unterstützen und nicht bevormunden will.
- Missachtung des Selbstbestimmungsrechtes auf der gesamten Linie!
Eine Betreuung ganz im Sinne von: Wir haben die Macht, also machen wir. Es kommt ja ohnehin keiner dagegen an.
Ein aussagekräftiges Fallbeispiel schildern Sie oben, eine obsolete Abwicklung von Rechtsgeschäften, sowohl hier, als auch aus einem aktuellen Beschluss des Landgerichts Regensburg vom Mai 2018 hervorgehend … Obschon meine Mutter durch einen Seniorenbeauftragten der für sie zuständigen Stadtverwaltung eine Vorsorgevollmacht ausstellen ließ, die ihre rechtliche Vertretung durch mich festlegt, versuchte eine betreuungsverfahrenskundige Frau D., mir eine multiple Persönlichkeitsstörung anzuhängen.